Rat für Sanierungsbetroffene

Was sind Ausgleichsbeträge?
Die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen kann zu einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung der betroffenen Grundstücke führen. Sollte es hierzu kommen, ist durch den jeweiligen Grundstückseigentümer nach Abschluss der Sanierung ein Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten. Dieser Ausgleichsbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, wenn die Sanierung weder durchgeführt noch beabsichtigt wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung nach Abschluss der Sanierung ergibt (Endwert). Diese Anfangs- und Endwerte werden durch den "Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grund-
stückswerten" ermittelt, der mit unabhängigen Gutachtern besetzt ist.

Vorteile und Förderungsmöglichkeiten
In Sanierungsgebieten werden keine Erschließungsbeiträge für öffentliche Straßen, Wege, Plätze und Parkflächen erhoben. Steuerliche Vergünstigungen: Eine besondere steuerliche Abschreibung ergibt sich beispielsweise nach § 7 h Einkommensteuergesetz für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Gebäuden in Sanierungs-
gebieten. Hier können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren bis zu 7 % abgeschrieben werden. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer
Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung mit der Gemeinde vor Beginn der Maßnahme.

Außerdem gibt es die Möglichkeit der Förderung durch:
• Städtebauförderungsmittel, z.B. für Abbruchmaßnahmen
• finanzielle Hilfe zur Modernisierung nach dem Wohnraum-
  förderungsgesetz
• Förderprogramme zur Modernisierung, Instandsetzung und
  Wohnraumverbesserung der Kreditanstalt für Wiederaufbau
• Mittel der Denkmalpflege: zinsgünstige Darlehen der
  Investitionsbank Schleswig-Holstein und Steuer-
  erleichterungen für Baudenkmale.


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Harrisleer Straße, 2005

 

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Harrisleer Straße 44, 2007