Die in die Grundbücher aller in einem Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke einzutragenden Sanierungsvermerke haben eine Hinweisfunktion. Es soll darauf hingewiesen werden, dass das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt und deshalb für bestimmte Maßnahmen und Rechtsvorgänge eine Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des § 144 des Baugesetzbuches besteht.
Genehmigungspflichtig ist beispielsweise eine Grundstücksteilung, die Bestellung von Baulasten, Grunddienstbarkeiten oder ein Miet- oder Pachtvertrag für ein zum Abbruch gekennzeichnetes Gebäude, der auf die Dauer von mehr als einem Jahr abgeschlossen wird. Durch diese Regelungen soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Sanierung nicht gefährdet werden.
Vorhaben, die den Zielen der Sanierung nicht entgegenstehen, werden regelmäßig genehmigt und führen in der Regel zu keiner Beeinträchtigung der Grundstückseigentümer/innen. Die erforderlichen Genehmigungen, wie etwa bei Grundschuldbestellungen oder Grundstückskaufverträgen werden von den Notaren direkt beantragt.
Bei Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren werden die sanierungsrechtlichen Genehmigungen von der Unteren Bauordnungsbehörde im Zuge der Bearbeitung des Bauvorhabens mit eingeholt. Die betroffenen Grundstückseigentümer/innen oder Bauherrn bemerken häufig nicht einmal, dass im Zusammenhang mit einem Rechtsvorgang auch eine sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt worden ist. Der Sanierungsvermerk wird nach Abschluss des städtebaulichen Sanierungsverfahrens im Grundbuch wieder gelöscht, Kosten für die Löschung entstehen nicht.
Antrag auf Sanierungsrechtliche Genehmigung PDF [27 KB]
Während der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung müssen Eigentümer, Mieter und Pächter der Stadt Flensburg bzw. dem Sanierungsträger alle Auskünfte erteilen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahme benötigt werden.
Außerdem unterliegen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen der Genehmigungspflicht entsprechend den §§ 144/145 BauGB. Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob die geplante Maßnahme mit den Zielen und Zwecken der Sanierung in Einklang steht.
Eine Genehmigung müssen Sie zum Beispiel einholen, wenn Sie
Der Antrag auf eine sanierungsrechtliche Genehmigung kann bei der Stadt Flensburg (Fachbereich Stadtentwicklung und Klimaschutz) gestellt werden. Eine zusätzliche Gebühr wird nicht erhoben. Die sanierungsrechtliche Genehmigung ersetzt allerdings nicht die notwendige Baugenehmigung.
Antrag auf Sanierungsrechtliche Genehmigung PDF [27 KB]
Betroffene Grundstückseigentümer/innen in Sanierungsgebieten können verschiedene Vorteile und Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen:
a. Steuerliche Vergünstigungen
Eine besondere steuerliche Abschreibung ergibt sich beispielsweise nach § 7 h Einkommensteuergesetz für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten. Hier können derzeit im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 % steuerlich abgeschrieben werden. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung mit der Stadt vor Beginn der Maßnahme.
Kontakt: IHR Sanierungsträger FGS mbH
Infoblatt Steuerliche Abschreibungen PDF [31 KB]
b. Städtebauförderungsmittel
z.B. für die im Rahmenplan enthaltenen Abbruch- und Entsiegelungsmaßnahmen.
Kontakt: IHR Sanierungsträger FGS mbH
c. Wohnraumförderungsgesetz
Finanzielle Hilfe zur Modernisierung nach dem Wohnraumförderungsgesetz;
Kontakt: Stadt Flensburg, Fachbereich Stadtentwicklung und Klimaschutz -
Wohnraumförderung - Tel. 0461 - 85 2208
d. Förderprogramme
Förderprogramme zur Modernisierung, Instandsetzung und Wohnraumverbesserung der Kreditanstalt für Wiederaufbau;
Kontakt: Ihr/e Hausbank oder Finanzdienstleister
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet werden keine Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Parkflächen erhoben.
Lediglich sanierungsbedingte Wertsteigerungen werden nach Abschluss der Sanierung durch Ausgleichsbeträge abgeschöpft. Damit sind nur die Bodenwertsteigerungen gemeint, die durch die mit öffentlichen Mitteln geförderte „Sanierungsmaßnahme“ und nicht durch eigene Investitionen der Grundstückseigentümer bewirkt wurden.
Der Ausgleichsbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem sanierungsunbeeinflussten Bodenwert, also wenn die Sanierung weder durchgeführt noch beabsichtigt wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung nach Abschluss der Sanierung ergibt (Endwert. Diese Anfangs- und Endwerte werden durch den „Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten“ festgestellt, der mit unabhängigen Gutachtern besetzt ist.
Infoblatt Ausgleichsbeträge PDF [125 KB]