Zur Förderung privater Modernisierungen bedarf es eines politischen Beschlusses.
Im Gebiet der VU wurden bezüglich des Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarfs vier Kategorien gebildet:
- kein Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf
- geringer Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf
- mittlerer Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf
- hoher Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf
Gebäude ohne Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf können, da keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 BauGB festgestellt wurden, keine Städtebauförderungsmittel erhalten.
Eigentümer*innen von Gebäuden mit geringem Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf können die mit damit verbundenen Kosten gemäß § 7 h Einkommensteuergesetz (EStG) absetzen.
Gebäude mit geringem, mittlerem und hohem Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf sollen sowohl mit Städtebauförderungsmitteln gefördert werden als auch von der erhöhten steuerlichen Absetzung nach § 7 h EStG profitieren können, um die Missstände und Mängel beseitigen zu können. Hierzu wird vorgeschlagen, grundsätzlich als Anreiz für alle diese Fälle 100% des zu ermittelnden Kostenerstattungsbetrags, d.h. die gesamten unrentierlichen Kosten der Modernisierung bzw. Instandsetzung, als Förderung zu gewähren, soweit dafür ausreichende Städtebauförderungsmittel zur Verfügung stehen (ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen bzw. eines Kostenerstattungsbetrages besteht nicht).
Der Erfolg dieser Förderquote wird regelmäßig evaluiert und ggf. eine neue Quote des Kostenerstattungsbetrags beschlossen.